Die Vereinssatzung

§1

Name und Eintrag

Der Verein wird unter dem Namen Aktivgruppe für Handel und Gewerbe Timmendorfer Stand e.V. nachfolgend AGHGT genannt in das Vereinsregister eingetragen.

§2

2.1. Die AGHGT wird in Bad Schwartau in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist: Timmendorfer Strand.

2.2. Unabhängig vom Sitz der AGHGT wird der Sitz der Geschäftsleitung bzw. des Sekretariats am Sitz des 1. Vorsitzenden sein.

§3

Sinn und Zweck

3.1. Werbegemeinschaft
Sinn und Zweck der Werbegemeinschaft der AGHGT soll es sein, dem einzelnen Mitglied innerhalb der Gemeinschaftswerbung die Möglichkeit zu geben, auch dort werben zu können wo es ihm sonst aus finanziellen Gründen nicht möglich ist.

3.2. Wahrung von Interessen
Die AGHGT arbeitet mit der Gemeindeverwaltung, der Timmendorfer Strand Niendorf Tourismus GmbH und den politischen Gremien Timmendorfer Strand zusammen, um die Voraussetzungen für Handel und Gewerbe in Timmendorfer Strand zu optimieren. Im Falle eines Interessenkonfliktes zwischen AGHGT und dieser Gremien handelt die AGHGT im Interesse der Mitglieder z. B. Thema Verkehrspolitik.

3.3. Gemeinsame Aktionen
Die Mitglieder der AGHGT führen Gemeinschaftsaktionen wie Weihnachtsdekoration und Ostereieraktionen durch. Hierzu gehört natürlich die Unterhaltung des bereits bestehenden Bärenwaldes. Die Aktionen sollen baldmöglichst auf einem Saisoneröffnungsfest ausgeweitet werden.

Desweiteren führt die AGHGT verkaufsfördernde Maßnahmen, wie z.B. Parkgebühren – Rückerstattung durch.
Die verkaufsfördernden Maßnahmen sollen durch neue Ideen den jeweiligen Bedürfnissen der AGHGT angepasst werden.

§4

Mitgliedschaft der AGHGT

4.1. Mitglied in der AGHGT kann jedermann werden, der im Sinne von Timmendorfer Strand handelt und das Wohl der Gemeinde im Auge hat und vertritt.

4.2. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Vorstand der AGHGT auf der Basis eines schriftlichen Aufnahmeantrages innerhalb von spätestens 1 Monat nach Antragseingang.

4.3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

4.4. Jedes Mitglied der AGHGT erhält ein Schild, woraus ersichtlich ist, dass es der AGHGT angehört. Jedes Mitglied verpflichtet sich, dieses Schild sichtbar in seinem Geschäft anzubringen.

4.5. Neumitglieder sind erst nach 1-Monatiger-Mitgliedschaft und Zahlung des Mitgliedsbeitrages wahlberechtigt.

§5

Beendigung der Mitgliedschaft

5.1. Die Mitgliedschaft endet durch Aufgabe des Mitgliedsbetriebes, Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oderAustritt aus der AGHGT.

5.2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 6 Monaten einzuhalten ist.
Eine Begründung des Austritts braucht nicht zu erfolgen.

5.3. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

5.4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz einmaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen in Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der 2. Mahnung 30 Tage verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

5.5. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen der AGHGT verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus der AGHGT ausgeschlossen werden.

5.6. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Über den Ausschluss entscheidet in diesem Fall die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. In dringenden Fällen kann der Vorstand den Ausschluss auch nach schriftlicher Zustimmung der einfachen Mehrheit der Mitglieder aussprechen.

5.7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche und Rechte aus dem Mitgliedsverhältnis. Unbeschadet bleiben Ansprüche der AGHGT aus rückständigen Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von geleisteten Beiträgen entfällt.

5.8. Der AGHGT Name und das AGHGT Logo darf nach Beendigung der Mitgliedschaft nicht mehr verwendet werden. Vorhandene Werbemittel können innerhalb von einem Jahr aufgebracht werden.

§6

Mitgliedsbeitrag

6.1. Mit Aufnahme in die AGHGT wird eine Aufnahmegebühr fällig.

6.2. Die Höhe der Aufnahmegebühr beträgt für Neumitglieder 200€ zzgl. gesetzliche MwSt. die mit der Aufnahme sofort fällig wird.
Für Mitglieder der AGHGT entfällt diese Aufnahmegebühr.

6.3. Weiterhin wird von den Mitgliedern ein Jahresbeitrag erhoben, der am 1. Juli eines jeden Jahres per Bankeinzug fällig wird. Jedes Mitglied verpflichtet sich mit Eintritt der AGHGT eine Bankeinzugsermächtigung zu erteilen.

6.4. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt:
1. Für die 1. Mitgliedschaft einer Firma 200€ jährlich zzgl. gesetzlicher MwSt.
2. Für die 2. Mitgliedschaft einer Firma ebenfalls mit Stimmrecht weitere 50€ zzgl. MwSt.
Erläuterung hierzu: Mit der 2. Mitgliedschaft soll z.B. dem Ehegatten oder der Ehegattin des Firmeninhabers oder der Firmeninhaberin die Möglichkeit der eigenen Mitgliedschaft mit Stimmrecht gegeben werden.
Diese Mitgliedsbeiträge gelten für Altmitglieder der AGHGT ab dem 01.01.1999. Für Neumitglieder per sofort.

6.5. Der Vorstand behält sich vor, in besonderen Fällen Sondervereinbarungen über die Zahlweise und über die Höhe des Mitgliedsbeitrages zu treffen.

6.6. Änderungen des Aufnahme- und Monatsgebühren kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen. Der Mitgliedsbeitrag muss jedoch so hoch sein. Dass die laufenden Kosten der AGHGT, die Beschlüsse der Hauptversammlung und die Grundkosten gedeckt sind. Andernfalls steht dem Vorstand ein Vetorecht zu. In diesem Fall bleibt es beim bisherigen Betrag. Eine Änderung des Mitgliedsbeitrages ist nur möglich, nach begründetem Vorschlag durch den Vorstand oder Kassenprüfer. Der Antrag auf Änderung mit Begründung muss den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugestellt werden.

§7

Organe der AGHGT

Die Organe der AGHGT sind die Mitgliederversammlungen und der Vorstand.

§8

8.1. Der Vorstand der AGHGT im Sinne von § 26 BGB setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzende (r)
2. Zweiter Vorsitzende (r)
3. Kassenwart (in)
4. Schriftführer (in)

Der erweitere Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
5. Beisitzer (in)
6. Beisitzer (in)
7. Marketing
8. Veranstaltungsleiter (in)
9. Festwirt (in) Bärenwald

8.2. Aus der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören.

8.3. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind einzeln vertretungsbefugt, die zwei weiteren Vorstandsmitglieder können nur gemeinschaftlich mit dem Vorsitzenden nach außen hin handeln.

8.4. Der Vorstand ist insbesondere für die folgende Angeleigenheit zuständig.
1. Die Anpassung der grundsätzlichen AGHGT-Politik an die wechselnden Tageserfordernisse mit dem Ziel, den Zweck der AGHGT bestmöglich zu erreichen und zu verwirklichen.
2. Die Entscheidung über Rechtsgeschäfte, die den genehmigten Haushaltsplan überschreiten.
3. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung. Sowie Aufstellung der Tagesordnung.
4. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
5. Beschlussfassung über die Aufgaben von Mitgliedern.

§9

Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

9.1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandmitgliedes.

9.2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so wählt der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger.

§10

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

10.1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Mitgliederversammlungen erfolgen 2-monatlich. Die Einladungen erfolgen schriftlich. In der Einladung werden den Mitgliedern die Tagesordnungspunkte mitgeteilt.

10.2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

10.3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§11

Mitgliederversammlung

11.1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann auf der Mitgliederversammlung nur durch einen anderen Berechtigten desselben Unternehmens vertreten werden.

11.2. Die Mitgliederversammlung ist für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Jahresberichtes. Der Jahresbericht ist spätestens auf der Mitgliederversammlung im 1. Quartal vorzulegen.
c) Entlastungen.
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
e) Beschlussfassung über die Berufung eines Ausschließungsbeschlusses des Vorstandes.
f) Anträge, die Vertragsfragen berühren, sind vorher schriftlich an den Vorstand zu richten, so dass der diese in der Einladung zur Versammlung mitteilen kann. Alle andreren Anträge können direkt in der Versammlung gestellt und entschieden werden
g) Über die Themen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Kurzprotokoll zu erstellen, das allen Mitgliedern mit der Einladung der nächsten Sitzung, übersandt wird.
h) An Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist der Vorstand nur gebunden, wenn diese rechtlich zulässig und finanziell mit dem verfügbaren Budget durchführbar sind.

§12

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von einem Monat einzuberufen, wenn das Interesse der AGHGT es erfordert oder wenn 25% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

§13

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

13.1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Für die Dauer eines Wahlganges und der vorübergehenden Diskussion kann die Versammlungsleitung einen Wahlausschluss übertagen werden.

13.2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigen Mitglieder dies beantragt haben.

13.3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig auf der Jahreshauptversammlung, wenn mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Verstand verpflichtet, innerhalb von einer Stunde eine 2. Jahreshauptversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; dies ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist auf der Einladung hinzuweisen.

13.4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemein mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Für Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung der AGHGT eine solche von 9/10 erforderlich.
Eine Änderung des AGHGT Zwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

13.5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mit einfacher Stimmenmehrheit von den anwesenden Mitgliedern gewählt wird.

13.6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Das vom jeweiligen Schriftführer unterzeichnet ist.

§14

Auflösung der AGHGT

14.1. Die Auflösung der AGHGT kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

14.2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtige Liquidatoren.

14.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die AGHGT aus einem Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

14.4. Im Falle der Auflösung der AGHGT wird nach Ablösung sämtlicher Verbindlichkeiten das bestehehende Restvermögen zu gleichen Teilen an die AGHGT Mitglieder ausgezahlt. Bei bestehenden Restverbindlichkeiten müssen diese von den Mitgliedern zu gleichen Teilen beglichen werden.

§15

15.1. Vereinsrechtliche notwendige Änderungen der Satzung für die Eintragung ins Vereinsregister entscheidet der Vorstand im Sinne der Satzung.

15.2. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgt baldmöglichst auf Kosten der AGHGT.

15.3. Gerichtsstand ist Sitz der AGHGT.